Pizzaservice-Portal braucht Banken-Lizenz

Das nenne ich mal ein revolutionäres Urteil. Da sagt das LG Köln (Urteil v. 29.09.2011, Az. 81 O 91/11) in seiner rheinischen Frohnatur in zwei knappen Sätzen, dass Portale, die Bestellungen vermitteln (und damit natürlich auch Geld einnehmen und abzgl. Provisionen verteilen), wie Banken zu behandeln sind!

Hallo? Diese Form der Absatzvermittlung ist so alt wie der Handel an sich und noch niemand ist auf die abenteuerliche Idee gekommen, die Absatzmittler als Banken zu betrachten!

Hier mal die zwei revoluzzer-Sätze der rheinischen Robenträger (zu Risiken und Nebenwirkungen …):

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ZAG sind erfüllt. Die Verfügungsbeklagte erbringt im Inland gewerbsmäßig Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut.

2. Die Verfügungsbeklagte handelt als Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Das ist der Fall bei Unternehmen, die u. a. gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen [...]. Die Verfügungsbeklagte handelt bei der Nutzung der Online-Zahlungsmöglichkeit gewerbsmäßig, nämlich im Rahmen der gewerblichen Bestellvermittlung.

Quelle: Telemedicus

Und was sagt das Leben, die Praxis dazu?

Wahnsinn! Eine Bankenlizenz ist mit einem enormen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden, wie man sich vorstellen kann. Das wird sich keines der unzähligen Portale dieser Art antun (können). Was bleibt: Die Hoffnung auf ein oder zwei erfolgreiche(s) Rechtsmittel und die bekannte Erkenntnis, dass deutsche Richter von Internet so viel Ahnung haben wie die Kuh vom Karajan.

Traurig, aber wahr. Mal wieder. Pokerspiel auf ganzer Linie.

 


 

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2 Antworten auf Pizzaservice-Portal braucht Banken-Lizenz

  1. Pedro (1 comments) sagt:

    Da kommt kein Poker mit. :-( werden Richter nicht in sozialer Kompetenz unterrichtet.

  2. Texaner (1 comments) sagt:

    Ich finds eher seltsam, da die ja nur an zahlungsanbieter vermitteln. oder hab ich da was falsch verstanden?

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