Mal so, mal so. Heute: “Vermitteln von privaten Sportwetten erlaubt”

Das bekannte Muster: Der Kläger hatte in seiner Gaststätte ohne behördliche Erlaubnis einen Sportwettenterminal aufgestellt, auf dem seine Gäste im Internet Seiten internationaler Wettveranstalter ansteuern konnten. Die Stadt Kassel als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde untersagte dem Kläger daraufhin die Vermittlung von Sportwetten, um damit ein strafbares Verhalten nach § 284 des Strafgesetzbuches zu unterbinden.

Im Justiz-Poker um “was ist Europarecht und wo finde ich es”, entschied das VG Kassel dieses Mal (ohne Gewähr fürs nächste Mal): Das Sportwettenterminal bleibt stehen.

In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass dem Kläger zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde.

Okay. Wir dürfen auf den nächsten Looping auf der Schussfahrt durch Europa gespannt sein. :-)

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