Der Schleswig-holsteinische Glücksspielkrimi Teil 1

Die Ereignisse um den „Glückspielkrimi“ im hohen Norden Deutschlands beginnen mit der Entstehung des Glückspielstaatsvertrages. Der „Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland“ trat im Januar 2008 in Kraft. Die Einrichtung des Staatsvertrages war notwendig geworden nachdem das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 28. März 2006 die bisherige Glücksspielpraxis in Deutschland kritisiert hatte. Nach Auffassung des Gerichtes ist ein staatliches Sportwettenmonopol, wie es bisher in Deutschland existierte, nur dann moralisch vertretbar, wenn der Staat die Spielsucht auch wirklich bekämpft.

So hieß es in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: „Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.“

Die Ziele des Glückspielstaatsvertrages
Um dieser Zielsetzung nachzukommen und eine allgemeinverbindliche Regelung des Glücksspielwesens in Deutschland zu schaffen, wurden im Glücksspielstaatsvertrag explizit folgende Ziele benannt:

„1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.“

Verbot des Online-Gückspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag
Der Glücksspielstaatsvertrag hatte das Online-Glückspiel generell untersagt. So heißt es im Vertrag unter § 4 Sektion 4: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten“.

Europa sagt nein zum deutschen Glückspielstaatsvertrag
Dieser neue Glücksspielstaatvertrag wurde nun sehr deutlich vom Europäischen Gerichtshof kritisiert. In einem Urteil vom 8. September 2010 wurde die Legitimität des deutschen Vertrages angezweifelt. Insbesondere das Monopol des Staates auf Sportwetten sei angesichts der offensiven Werbung für derartige Wetten, welche die Suchtprävention untergraben würde, nicht aufrecht zu erhalten. Daher müsse der deutsche Glücksspielstaatsvertrag geändert werden.

Der erste Glückspieländerungsstaatsvertrag
Dieser Aufforderung kamen die deutschen Bundesländer nach. Am 7. Dezember 2012 wurde der so genannte Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) unterzeichnet. Online-Casinos wurden nun nicht mehr von Internetsperren bedroht. Das Verbot von Online-Glückspielen blieb aber erhalten. Auch das Verbot Lotto-Spiele über das Internet zu vertreiben wurde aufgehoben. Der neue Staatsvertrag beinhaltete außerdem die Vergabe von 20 Konzessionen für Anbieter von Sportwetten.

Schleswig-Holstein schert aus
Alles wäre nun gut gewesen, wenn sich das Bundesland Schleswig-Holstein nicht dazu entschlossen hätte aus der gemeinsamen Front der Bundesländer auszuscheren und sein „eigenes Süppchen“ zu kochen. Schon vor der Unterzeichung des Ersten Glückspieländerungsvertrages hatte Schleswig-Holstein am 14. September 2011 ein eigenes „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels“ auf den Weg gebracht.

In diesem Gesetz ging es um eine wesentliche Liberalisierung des Glücksspiels. Schleswig-Holstein wurde daraufhin vorgeworfen zum „Las Vegas des Nordens“ werden zu wollen. Tatsächlich erweiterte das neue Gesetz die Rechte der Glücksspielbetreiber in Schleswig-Holstein beträchtlich. So durften zum Beispiel private Betreiber von Online-Casinos nun staatliche Lizenzen erwerben. Diese sollten für jeweils 5 Jahre gelten. Dasselbe sollte auch für die Anbieter von Sportwetten gelten.

Schleswig-Holsteins „Sonderweg“ in puncto Glücksspiel sorgte allenthalben für Unmut und Empörung. Aber davon mehr in Teil 2 des Artikels „Der Schleswig-holsteinische Glücksspielkrimi“.

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