Internet und IT vs. Richter in Poker-Robe

Jeder, der sich mit IT-Recht beschäftigt, der weiß um die schon jahrzehntelang währende konsequente Ignoranz vieler Richter gegenüber allem, was mit IT zu tun hat. Was da entschieden wird, ist an Dramatik für die Mandantschaft kaum mehr zu überbieten. Da wird nur allzu oft greifbares Unrecht gesprochen und zwar in Reinkultur!

Die Tage bin ich in diesem Zusammenhang über einen Seufzer des geschätzten Kollegen Vetter gestoßen, den ich hier nur zu gerne als “Zitat des Tages” weitergebe. Möge die Biologie das schaffen, was Medien, Anwälte, Seminare und klarer Menschenverstand bislang nur lückenhaft geschafft haben.

Und hier nun das Zitat:

Die Möglichkeit, sich gegen fremde Links zu wehren, gab es nicht, gibt es nicht und wird es auch nie geben. Hoffnung für diese Prognose gibt mir der Umstand, dass es schon aus biologischen Gründen immer mehr Richter gibt, welche die Funktionsweise des Internets im Ansatz verstanden haben.

Quelle: law blog von Udo Vetter

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OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

Urteil des OVG Münster vom 30.09.2011 (Az.: 4 A 17/08)

Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.”

Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010).

Quelle und Volltext: Pressemitteilung des OVG Münster

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Poker um “in der Regel” vs. “ca.”

Da hat sich das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 27.07.2011 – Az.: 6 W 55/1 wieder mit einem alten Bekannten auseinandergesetzt und bestätigt, was vorher schon von anderen Gerichten so gesehen wurde. Trotzdem will mir das nicht einleuchten.

Es geht darum, wann eine AGB-Formulierung, mit denen ein Händler zum Ausdruck bringen will, dass er keinen exakten Liefertermin nennen kann, unzulässig ist (in der Juristensprache “nicht hinreichend bestimmt und für den Kunden in unangemessener Weise benachteiligend”).

Die Gerichte urteilen dazu einheitlich, dass die Formulierung “Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” unzulässig ist, während eine Formulierung “Lieferung erfolgt ca. innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” nicht zu beanstanden sein soll.

Überzeugt mich nicht. Wirkt auf mich eher beliebig (wie im übrigen einige der AGB-Rechtsprechungen).

Wie seht Ihr das?

 

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Pizzaservice-Portal braucht Banken-Lizenz

Das nenne ich mal ein revolutionäres Urteil. Da sagt das LG Köln (Urteil v. 29.09.2011, Az. 81 O 91/11) in seiner rheinischen Frohnatur in zwei knappen Sätzen, dass Portale, die Bestellungen vermitteln (und damit natürlich auch Geld einnehmen und abzgl. Provisionen verteilen), wie Banken zu behandeln sind!

Hallo? Diese Form der Absatzvermittlung ist so alt wie der Handel an sich und noch niemand ist auf die abenteuerliche Idee gekommen, die Absatzmittler als Banken zu betrachten!

Hier mal die zwei revoluzzer-Sätze der rheinischen Robenträger (zu Risiken und Nebenwirkungen …): Weiterlesen

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BGH: Verbot von Sportwetten, Poker und anderen Glücksspielen im Internet ist wirksam

Mit Urteil vom 28. September 2011, hat der BGH (Az. I ZR 92/09) entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam ist.

Bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das Urteil auf die anstehende Änderung des Glücksspielstaatsvertrags hat, denn das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag. Ab 2012 gilt neues Recht. Aber welches?

Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil findet Ihr hier Das Urteil selbst lag noch nicht online vor.

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VGH Mannheim setzt Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen private Sportwetten-Anbieter aus

Der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen private Sportwetten-Anbieter ausgesetzt, weil die “Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols derzeit offen” ist.

Das Gericht weiter: “Zwar habe das Land Baden- Württemberg nach Mitteilung des Antragsgegners mittlerweile vorsorglich ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, das die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags über den 31.12.2011 hinaus zum Gegenstand habe. Nach dem derzeitigem noch im Entwurfsstadium vorliegenden neuen Glücksspielstaatsvertrag vom April 2011 solle das staatliche Sportwettenmonopol jedoch für sieben Jahre nicht angewandt werden und im Rahmen einer Experimentierklausel ein Konzessionssystem eingeführt werden. Ob es letztlich zum Abschluss dieses Staatsvertrages kommt, lasse sich derzeit noch nicht abschätzen.”

Der Beschluss ist unanfechtbar

VGH Mannheim, Beschluss vom 31.08.2011, Az.: 6 S 1695/11

 

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