Da hat sich das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 27.07.2011 – Az.: 6 W 55/1 wieder mit einem alten Bekannten auseinandergesetzt und bestätigt, was vorher schon von anderen Gerichten so gesehen wurde. Trotzdem will mir das nicht einleuchten.
Es geht darum, wann eine AGB-Formulierung, mit denen ein Händler zum Ausdruck bringen will, dass er keinen exakten Liefertermin nennen kann, unzulässig ist (in der Juristensprache “nicht hinreichend bestimmt und für den Kunden in unangemessener Weise benachteiligend”).
Die Gerichte urteilen dazu einheitlich, dass die Formulierung “Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” unzulässig ist, während eine Formulierung “Lieferung erfolgt ca. innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” nicht zu beanstanden sein soll.
Überzeugt mich nicht. Wirkt auf mich eher beliebig (wie im übrigen einige der AGB-Rechtsprechungen).
Wie seht Ihr das?